BUND fordert strengere Maßstäbe beim Baumschutz - bis 23.5. noch Beteiligung möglich!

02. Mai 2025

Grundsätzlich begrüßen der BUND wie auch der NABU und Fridays for Future, dass eine Baumschutzsatzung für Oldenburg kommen soll.

Jahrelang haben die Umweltverbände dafür gekämpft. Derzeit läuft die Auslegung. Bis zum 23. Mai können sich auch Bürgerinnen und Bürger zum vorliegenden Satzungsentwurf äußern, machen Sie von diesem Beteiligungsrecht Gebrauch machen Sie deutlich, dass eine Baumschutzsatzung notwendig ist! Die Umweltverbände haben eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Wichtige Punkte darin sind: 

  • Der im Umweltausschuss vorgestellte Entwurf einer Baumerhalt- und Entwicklungsstrategie steht nicht zur öffentlichen Diskussion. Darin ist (neben der Baumschutzsatzung, die sich an Privatpersonen richtet) festgelegt, dass sich auch die öffentlichen Stellen wie die Stadt an bestimmte Regeln zum Baumschutz halten müssen, dass "Beratung und Öffentlichkeitsarbeit" erforderlich sind und dass es Unterstützungsangebote geben soll, um die individuelle Belastung zu reduzieren. Wir fragen, ob hierzu noch eine öffentliche Auslegung geplant ist? Diese Baumerhalt- und Entwicklungsstrategie muss eine rechtliche Verbindlichkeit erhalten, indem man diese zum Beispiel zu einem Bestandteil der Satzung macht. Zur Akzeptanz der Satzung ist es unbedingt notwendig, auch die Unterstützungsangebote für die Bürgerinnen und Bürger mit in die Satzung aufzunehmen!
  • Es ist beabsichtigt, alle Laubbaumarten sowie Eibe, Lärche und Kiefer ab einem Stammumfang (STU) von mindestens 1,00 m zu schützen. Das Maß ist aus Sicht der Umweltverbände auf mind. 0,80 m STU zu reduzieren. Begründung: Grundsätzlich sind Bäume ab einem Alter von 80 Jahren naturschutzfachlich und ökologisch nicht mehr zu kompensieren, da sie z. B. Strukturen wie alte Borke, Ast- und Stammhöhlen aufweisen, die Nachpflanzungen erst nach Jahrzehnten erreichen. Wenn Bäume erst ab 1 m STU geschützt sind, können sie bereits weit über 80 Jahre alt sein. Somit würden div. Vogelarten wie z. B. Gartenbaumläufer oder Kleiber zwingend erforderliche Niststrukturen und Nahrungshabitate verlieren und abwandern).
  • Darüber hinaus sind Baumarten wie Hainbuche, Feldahorn, Eibe, Stechpalme, Rot- und Weißdorn bereits ab einem STU von 0,60 m zu schützen, weil sie wesentlich langsamer wachsen und bei dem STU bereits ein höheres Alter erreicht haben. Auch Nadelbäume wie z.B. Douglasie, Tanne, Fichte ab einem STU von 1,20 m sowie mehrstämmige Nadelbäume, wenn wenigstens zwei Einzelstämme einen Stammumfang von mind. 0,60 m aufweisen, sind ebenfalls zu schützen genauso wie Großsträucher mit einer Höhe von mindestens 3 m sowie alle frei wachsenden Hecken.
  • Der Umfang der geforderten Ersatzpflanzung (1 Baum) ist nicht ausreichend. Begründung: Die verlorengehenden Funktionen werden nur dann ersetzt, wenn ökologisch angepasste, heimische Arten nachgepflanzt werden. Hier sind nochmal andere Baumschutzsatzungen zu prüfen, wie die das regeln. Es darf dem Antragssteller nicht freigestellt werden, welche Baumart (insbesondere keine nicht-heimischen Arten) nachgepflanzt wird. Vorschlag: Der Satzung sollte eine Baumliste beigefügt werden, aus der die Baumarten für Ersatzpflan-
    zungen ausgewählt werden können.

Die vollständige Stellungnahme der Umweltverbände wird auf Anfrage (info[at])bund-ol-sued.de) gerne zugeschickt.

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